Satzung des Sportvereins Untermaßfeld e.V.

1. Der Verein
Führt den Namen „Sportverein Untermaßfeld e.V.“.
Er ist eingetragen beim Amtsgericht Meiningen unter der Nr. 49 des Vereinsregisters.
Der Verein hat seinen Sitz in 98617 Untermaßfeld, Werrastraße 5.
Die Vereinsfarben sind schwarz – gelb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

2. Vereinszweck
... ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes und Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Der Verein tritt für die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie deren Nutzung durch den Sport ein.

3. Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Für Mitglieder die noch nicht 16 Jahre sind, kann eine erziehungsberechtigte Person das Stimmrecht in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit ausüben.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung, die mindestens 3 Monate vorher abgegeben wurde, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
- Die Bestimmungen der Satzung,
- Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand seinem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
 

5. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Finanzordnung festgeschrieben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 

6. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Hauptausschuss (erweiterter Vorstand),
- der Vorstand.
 

7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
 

Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt über die ortsüblichen Aushänge im Ort.
Weiterhin sind kurze Informationen über Ort, Zeit und ein Hinweis auf die aushängenden Tagesordnungen in oben genannten Aushängen in der Lokalpresse und im „Dorfboten“ mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zu tätigen.
Mitglieder, welche ihren Wohnsitz nicht in Untermaßfeld haben oder dauerhaft außerhalb des Ortes wohnen, sind schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuladen.
Unter dauerhaft außerhalb lebende Mitglieder fallen Personen, welche innerhalb der 4 Wochen keine Möglichkeit haben sich persönlich von den genannten Informationsquellen über die Mitgliederversammlung zu informieren.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung gibt dem Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Diese Ordnungen können vom Hauptausschuss geändert werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


8. Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich im Sinne des § 26 BGB aus einem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen wird.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Im Weiteren:
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

9. Hauptausschuss
Der Hauptausschuss setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern und den Übungsleitern zusammen.
Übungsleiter die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben nur eine beratende Stimme.
Er gibt sich einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende des Hauptausschusses ist gleichzeitig der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die Versammlungen sind zu protokollieren.
Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich, sie sollten in einem turnusmäßigen Rhythmus stattfinden.


10. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift.
Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.


11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen vorrangig an einen im Weiteren von der Mitgliederversammlung zu benennenden gemeinnützigen Sportverein.
Lässt sich durch die Mitgliederversammlung kein Nachfolgeverein bzw. anderer gemeinnütziger Verein benennen, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Untermaßfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.


12. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.01.2008 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Fassung vom 12.01.2008